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   BFH, 17.12.1973 - III R 141/68   

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BFH, 17.12.1973 - III R 141/68 (https://dejure.org/1973,1002)
BFH, Entscheidung vom 17.12.1973 - III R 141/68 (https://dejure.org/1973,1002)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 1973 - III R 141/68 (https://dejure.org/1973,1002)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 550
  • BStBl II 1974, 350
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen ein in Kraft

    Auszug aus BFH, 17.12.1973 - III R 141/68
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) halte zwar, so führt das FG aus, in der Entscheidung vom 22. Mai 1963 1 BvR 78/56 (BVerfGE 16, 147ff. (177)) die Anwendung der Härteklausel des § 131 AO in Ausnahmefällen für geboten, insbesondere dann, wenn Unternehmen wegen ihrer Eigenart oder geographischen Lage auf andere Verkehrsträger nicht ausweichen könnten.

    Das FG unterstelle auch zu Unrecht, daß sich die Klage auf das Urteil des BVerfG 1 BvR 78/56 stützen wolle.

    Von diesen Richtlinien ausgehend, die nach Ansicht des FG mit den Gründen des BVerfG-Urteils 1 BvR 78/56 in Einklang stehen, hat es die Auffassung vertreten, ein Erlaß der Beförderungsteuer nach § 131 AO wegen ausschließlich sachlicher Unbilligkeit unabhängig von den Wirtschaftsverhältnissen des Steuerpflichtigen, lasse sich auch bei Unentbehrlichkeit des Werkfernverkehrs aus den Gründen des BVerfG-Urteils nicht herleiten.

    b) Die in den Richtlinien vertretene Auffassung ließe sich jedoch, wenn man sie so versteht wie das FG, nicht mit den Gründen des BVerfG-Urteils 1 BvR 78/56 vereinbaren.

    In diesem Sinne ist nach Ansicht des Senats auch das erwähnte Urteil des BVerfG 1 BvR 78/56 zu verstehen, wie sich aus den dieses Urteil tragenden Erwägungen und insbesondere aus den Ausführungen ergibt, die mit dem Hinweis des BVerfG auf die Erlaßmöglichkeit des § 131 AO in engerem Zusammenhang stehen.

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

    Auszug aus BFH, 17.12.1973 - III R 141/68
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) halte zwar, so führt das FG aus, in der Entscheidung vom 22. Mai 1963 1 BvR 78/56 (BVerfGE 16, 147ff. (177)) die Anwendung der Härteklausel des § 131 AO in Ausnahmefällen für geboten, insbesondere dann, wenn Unternehmen wegen ihrer Eigenart oder geographischen Lage auf andere Verkehrsträger nicht ausweichen könnten.
  • BFH, 27.03.1958 - V z 181/57 U

    Zulässiger Inhalt von Richtlinien und Erlassverträgen auf dem Gebiet des

    Auszug aus BFH, 17.12.1973 - III R 141/68
    In der ergänzenden Revisionsbegründung - beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - führte sie aus, daß das FG den Anwendungsbereich des § 131 AO im Hinblick auf das Vorliegen eines sachlichen Unbilligkeitsgrundes zu eng begrenzt und sich insoweit zu Unrecht auf das Urteil des BFH vom 27. März 1958 Vz 181/57 U (BFHE 66, 647, BStBl III 1958, 248) berufen habe.
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BFH, 17.12.1973 - III R 141/68
    a) Mit dieser Rechtsauffassung weicht der erkennende Senat nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 22. Januar 1969 VI C 52.65 (BVerwGE 31, 212 ) ab; denn wenn auch das BVerwG in diesem Urteil ausgeführt hat, daß allgemeine und unsubstantiierte Bezugnahmen auf vorinstanzliches Vorbringen den Anforderungen, die gerade an die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht zu stellen sind, nicht genügen können, so hat es doch auch erkennen lassen, daß eine Bezugnahme auf ganz bestimmt bezeichnete vorinstanzliche Schriftsätze zulässig ist, da sich insoweit, insbesondere wenn die bezeichneten Schriftsätze wie im Streitfall kurz gefaßt und auf die Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel beschränkt sind, eine Durchforschung des sonstigen vorinstanzlichen Parteivorbringens erübrigt, die nach Sinn und Zweck sowohl des § 120 Abs. 2 FGO als auch des § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) vermieden werden soll.
  • BFH, 24.10.1972 - VIII R 8/69

    Kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer Betriebsprüfung

    Auszug aus BFH, 17.12.1973 - III R 141/68
    Die zur Rüge mangelnder Sachaufklärung gehörende Angabe der Beweismittel liegt damit gleichfalls vor (vgl. hierzu Urteil des BFH vom 24. Oktober 1972 VIII R 8/69 , BFHE 108, 143 , BStBl II 1973, 275 ).
  • BFH, 18.04.1975 - III R 159/72

    Rechtliches Gehör - Verfassungsmäßigkeit - Aktenanforderung - Beteiligte

    Lediglich dann, wenn diese Ausübungsregelung wegen ihrer wirtschaftlichen Wirkung sich einer Zulassungsregelung nähere, sei ein Steuererlaß geboten, um einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG zu vermeiden (vgl. auch Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Dezember 1973 III R 141/68 , BFHE 111, 550 (663)).

    Der Senat hat zur Beförderungsteuer mit Urteil III R 141/68 entschieden, ein Erlaß der durch Werkfernverkehr entstandenen Beförderungsteuerschuld sei nach den vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen schon dann geboten, wenn durch die erhöhte Besteuerung die Ertragslage des Unternehmens so stark beeinträchtigt wird, daß der nach Abzug der Beförderungsteuer verbleibende Gewinn nicht ausreicht, um laufende, aus Abschreibungen nicht zu finanzierende Investitionen durchführen und angemessene Entnahmen tätigen zu können.

  • BFH, 04.12.1997 - VIII B 18/97

    Darlegungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Rüge der Verletzung des

    Auch insoweit hat der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) keine konkreten Angaben hinsichtlich des Vorbringens und der Aktenteile unterbreitet (vgl. dazu auch BFH-Urteile vom 17. Dezember 1973 III R 141/68, BFHE 111, 550, BStBl II 1974, 350; vom 16. Dezember 1969 II R 90/69, BFHE 98, 386, BStBl II 1970, 408, 410).
  • BSG, 30.10.1996 - 11 BAr 139/96

    Voraussetzung für das Vorliegen einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung -

    Etwas anderes gilt nur, wenn ein bestimmter in Bezug genommener Schriftsatz gerade zum geltendgemachten Zulassungsgrund Ausführungen enthält (BFHE 89, 117, 118 f; vgl BFHE 111, 550, 551 f), hier also zB, wenn die Klägerin schon beim LSG die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der oben genannten Rechtsfrage beantragt und näher begründet hätte.
  • BFH, 14.03.1989 - VIII R 430/83

    Durchführung einer Beweisaufnahme von beweisbedürftigen Tatsachen bei

    Dazu ist bei der Rüge der mangelhaften Sachaufklärung (§ 76 FGO) nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Darlegung der ermittlungsbedürftigen Punkte erforderlich, die Darlegung, welche angebotenen Beweise das FG nicht erhoben haben soll, die Angabe der Namen der Zeugen und ferner des oder der Schriftsätze, in denen der Beweisantritt erfolgt sein soll und schließlich die Darlegung, was Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre und ob es sich auf die Entscheidung auswirken kann (Urteile vom 26. Februar 1975 II R 120 /73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489 zu 1. d); vom 18. April 1972 VIII R 40/66, BFHE 105, 325, BStBl II 1972, 572; vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553; vom 17. Dezember 1973 III R 141/68, BFHE 111, 550, BStBl II 1974, 350).
  • BFH, 25.11.1986 - VIII R 189/85

    Berücksichtigung von Zahlungen für Schrott als Betriebsausgaben - Kürzung der

    Die Klägerin hätte nämlich sowohl hinsichtlich angeblich übergangener Beweisantritte das Beweisthema angeben als auch die Stelle bezeichnen müssen, wo der Beweisantritt erfolgt sein soll (hierzu BFH-Urteile vom 17. Dezember 1973 III R 141/68, BFHE 111, 550, BStBl II 1974, 350, und vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553; Tipke / Kruse, a. a. O., § 120 FGO, Tz. 63; Gräber, a. a. O., § 120 Anm. 20 mit weiteren Nachweisen).
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